Satzung

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Stand: 24.06.2022

Freundeskreis des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen e.V.
Steinbachstraße 7
52074 Aachen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen e.V." (FLK).

Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen einzutragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz 'e.V.'.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck und Aufgabe des Freundeskreises sind:
    1. wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere durch Vorträge und Behandlungen in entsprechenden Zusammenkünften,
    2. wissenschaftlicher Gedankenaustausch auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens mit Personen, Unternehmungen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden und Ämtern jeder Art,
    3. Förderung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen), wie z. B. durch Erteilen von Aufträgen zu Forschungsaufgaben und durch Anregung zu Forschungsproblemen, ggf. durch Zuwendung von Mitteln, sowohl allgemein für den Lehrstuhl als auch für Dozenten, Assistenten und Studierende zur Lösung bestimmter Aufgaben; hierzu können auch Maschinen und Anlagen oder eigene Arbeitskräfte des Vereins dem Lehrstuhl für seine laufenden Arbeiten oder für bestimmte Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt werden,
    4. Veröffentlichungen von eigenen Forschungsergebnissen und solche des genannten Lehrstuhls in einschlägigen Publikationen zur Unterrichtung der interessierten Allgemeinheit,
    5. Unterstützung in Notfällen von ehemaligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und/oder deren Angehörigen des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen der RWTH Aachen, wenn die Voraussetzung nach § 53 der Abgabenordnung erfüllt sind. Diese Unterstützungsleistungen erfolgen freiwillig und ohne Rechtsanspruch der Begünstigten, soweit Mittel für diesen Zweck dem Verein in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
    Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Freundeskreis können angehören:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
      Als ordentliche Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personenvereinigungen aufgenommen werden.
      Der Leiter des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen der RWTH Aachen gehört dem Freundeskreis kraft seines Amtes an, sofern er die Mitgliedschaft annimmt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, welche Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, ernannt werden.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Der Antrag auf Aufnahme in den Freundeskreis muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über ihn mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Antrag kann jedem Vorstandsmitglied übersandt werden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
    Der Aufnahmebeschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung bei dem Antragsteller beginnt die Mitgliedschaft.
    Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen mit deren Tod,
    2. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein. Die Kündigung kann jedem Vorstandsmitglied übersandt werden,
    3. durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigen Gründen mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Freundeskreis. Rechte an dessen Vermögen erlöschen nach Beendigung der Mitgliedschaft.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Freundeskreises zu stellen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Freundeskreis im Rahmen seiner Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 6 Beiträge, Kostenaufbringung

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht:
    1. durch Spenden in Geld oder anderen Zuwendungen,
    2. durch Erstattung der Kosten für ausgeführte Arbeiten oder Aufträge,
    3. durch Mitgliedsbeiträge.
  2. Diese Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und hierzu angesammelt werden.
  3. Die Unterstützungsleistungen werden finanziert durch besondere Mittel des Vereins, welche fürdiesen Zweck bereitgestellt werden, sowie durch andere Zweckzuwendungen.
  4. Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Staffelung des Beitrages ist möglich.
  5. Mitgliedsbeiträge werden jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    1. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
    2. auf schriftliches Verlangen von mindestens 40 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie Bekanntgabe der Tagungsordnung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen rechnend von der Absendung der Einladungen an, einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die beim Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Mitglieder, die keine E-Mailadressen besitzen oder diese dem Verein nicht bekannt sind, werden per Brief an die zuletzt bekannte Mitgliederanschrift eingeladen.
    Nach Bekanntgabe der Tagungsordnung können weitere Tagungsordnungspunkte binnen einer Frist von sieben Tagen nachgereicht und bekanntgegeben werden.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und Genehmigung der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Entlastung der Geschäftsführung,
    4. Wahl des Rechnungsprüfers,
    5. Beschlussfassung über Anträge,
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Freundeskreises.
  4. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung durch schriftliche Vollmacht auf Mitglieder ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere Stimmen vertreten. Korporative Mitglieder können durch einen Vertreter oder Beauftragten vertreten werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit nicht berücksichtigt.
  6. Der Vorsitzende des Vereins kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder durch eingeschriebenen Brief herbeiführen. Das Schreiben erfolgt an die beim Verein zuletzt bekanntgewordene Anschrift der Mitglieder. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von drei Wochen, rechnend von der Absendung des Briefes an, zustimmt.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bevollmächtigtes Vereinsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  8. Ist der Vorsitz durch vorgenannte Regelung nicht festgelegt, so führt den Vorsitz der stellvertretende Vorsitzende.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, als genehmigt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter,
    3. dem Geschäftsführer.
    Der Vorsitzende muss Mitglied des Freundeskreises sein. Stellvertretender Vorsitzender ist der Leiter des Lehrstuhls des Institutes für Kraftfahrwesen der RWTH Aachen kraft seines Amtes und für dessen Dauer. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig Schriftführer.
    Der Vorsitzende und der Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr und endet mit dem Ablauf des 5. Geschäftsjahres nach ihr. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    1. die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins,
    2. die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des Vereins,
    3. die Verwaltung und Vergabe von Mitteln gem. § 6 Nr.4.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber erfolgt in allen Angelegenheiten durch ein Mitglied des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
    Innerhalb der Vereins- und Geschäftsführung können vom Vorstand Vereinsmitglieder und auch Dritte in Einzelfällen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt und bevollmächtigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 10 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den vom Vorstand gegebenen Richtlinien.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die ordentlichen Mitgliederversammlung wählt alljährlich einen ehrenamtlichen Rechnungsprüfer.
  2. Der Rechnungsprüfer hat den Jahresbeschluss zu prüfen und seine Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres fertigzustellen ist.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagungsordnung enthalten sein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens vier Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen der RWTH Aachen zugewiesen mit der Verpflichtung, es zu wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere zu Zwecken des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen, zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.10.1995 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Aachen, den 24.06.2022

Adresse

Freundeskreis des Lehrstuhls für Kraftfahrwesen e.V. Steinbachstraße 7
52074 Aachen · Deutschland

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